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§ 2 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 2 BeamtVG – Arten der Versorgung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(1) Versorgungsbezüge sind

  1. 1.

    Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

  2. 2.

    Hinterbliebenenversorgung,

  3. 3.

    Bezüge bei Verschollenheit,

  4. 4.

    Unfallfürsorge,

  5. 5.

    Übergangsgeld,

  6. 6.

    Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

  7. 7.

    Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

  8. 8.

    Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

  9. 9.

    Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

  10. 10.

    Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

  11. 11.

    Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.

(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.