§ 7 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 BDG – Geldbuße
1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. 2Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.