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§ 65 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 65 BDG – Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

Zu § 65: Geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).