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§ 58 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 58 BDG – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

Zu § 58: Geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).