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§ 45 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Teil 4 – Gerichtliches Verfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 45 BDG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. 2Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. 3Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. 4Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. 5§ 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.