Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 BDG – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

1Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 4Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.