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§ 20 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 BDG – Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) 1Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. 3Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) 1Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen gesetzt. 2Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. 4Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).