§ 11 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 11 BDG – Kürzung des Ruhegehalts
1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.