Gesetze

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§ 9 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 1 – Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 9 BBiG – Regelungsbefugnis

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.