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§ 84 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 84 BBiG – Ziele der Berufsbildungsforschung

Die Berufsbildungsforschung soll

  1. 1.

    Grundlagen der Berufsbildung klären,

  2. 2.

    inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,

  3. 3.

    Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,

  4. 4.

    Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,

  5. 5.

    Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.