Gesetze

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§ 72 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 72 BBiG – Bestimmung durch Rechtsverordnung

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.