Gesetze

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§ 67 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen → Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 67 BBiG – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.