§ 49 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 5 – Prüfungswesen
§ 49 BBiG – Zusatzqualifikationen
(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.