Gesetze

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§ 25 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 6 – Sonstige Vorschriften

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.