§ 20 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 5 – Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 BBiG – Probezeit
1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.