§ 84 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 2 – Gewässerunterhaltung
§ 84 BbgWG – Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Anlieger und Hinterlieger haben das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.