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§ 84 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 7 – Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen → Abschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BbgWG – Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Anlieger und Hinterlieger haben das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.