§ 73 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 6 – Wasserversorgung und Abwasserbehandlung → Abschnitt 3 – Abwasserbeseitigung
§ 73 BbgWG – Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser auf seine Kosten durch zugelassene Stellen beproben und untersuchen zu lassen. Durch Rechtsverordnung gemäß § 61 Absatz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und gemäß § 2 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Überwachung abweichend von Satz 1 durch fachkundiges Personal erfolgen kann.
(2) Die Untersuchungsergebnisse sind vom Abwassereinleiter für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen, mindestens aber drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Wasserbehörde vorzulegen.