§ 56 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers
§ 56 BbgWG – Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.