§ 52 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
§ 52 BbgWG – Hochwassergefahr
Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.