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§ 50 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BbgWG – Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, dessen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz bezieht. Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken trägt der Stauberechtigte.

(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.