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§ 5 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Gewässer → Abschnitt 2 – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgWG – Eigentum an Gewässern

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

(2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.