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§ 38 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BbgWG – Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, ist die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.