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§ 37 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgWG – Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

(1) Stauanlagen und Schöpfwerke, soweit sie nicht unter § 78 Absatz 3 Satz 1 fallen, sowie Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauerhaft außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die einer erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers gemäß § 46 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen sowie für Anlagen, die aufgrund eines bergrechtlichen Betriebsplanes betrieben oder außer Betrieb gesetzt werden oder die aufgrund einer behördlichen Anordnung außer Betrieb gesetzt werden. Die Genehmigung ist durch den Benutzer zu beantragen. Benutzer ist der Anlageneigentümer oder Nutzungsberechtigte. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Dritte durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Benutzer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Benutzers diesem die Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten und zu betreiben. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Benutzer für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Die Wasserbehörde kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 5 und 6 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Nach Ablauf der Frist ist die Genehmigung zu erteilen.

(2) Die Wasserbehörde kann den Benutzer bei der Erteilung der Genehmigung auch zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustands oder zur Vorbeugung vor nachteiligen Folgen verpflichten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(3) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend.