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§ 29 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgWG – Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, gemäß §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller nachweist, dass er den Verbrauch und den Verlust von Wasser so gering wie möglich hält und den Grundsatz der Wasserwirtschaft nach § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beachtet,

  2. 2.

    im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,

  3. 3.

    im Fall von Grundwasserabsenkungen das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird sowie

  4. 4.

    der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Absatz 1 zugelassen ist oder wird.

(2) Die Erlaubnis kann gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes widerrufen werden, insbesondere wenn

  1. 1.

    von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,

  2. 2.

    der Inhaber der Erlaubnis den Zweck oder den Umfang der Benutzung geändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat,

  3. 3.

    die Benutzung des Gewässers auch durch Mitbenutzung anderer vorhandener Anlagen, insbesondere öffentlicher Anlagen, möglich ist oder

  4. 4.

    die Bewirtschaftungsziele eines Bewirtschaftungsplans oder eines Maßnahmenprogramms nicht auf andere Weise erreicht werden können.