§ 28 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 28 BbgWG – Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)
In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. In der Erlaubnis oder Bewilligung können auch Anforderungen an den Rückbau der Benutzungsanlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Einstellung der Gewässerbenutzung geregelt werden. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. § 126 Absatz 6 ist zu beachten. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.