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§ 147 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 15 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 BbgWG – Alte Rechte und Befugnisse (zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Am 16. Juni 1994 bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und die Errichtung von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als im Sinne des § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Anlage im Sinne des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen oder zu betreiben, können durch die Wasserbehörde nach Inhalt und Umfang neu festgesetzt sowie zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(4) § 20 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend, soweit der Widerruf ohne Entschädigung schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war.