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§ 111 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Besondere Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BbgWG – Gewässerschau

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Nutzung geboten ist, durch die Wasserbehörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.

(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, dem Landesamt für Umwelt, der Katastrophenschutzbehörde, den Fischereiausübungsberechtigten, der unteren Fischereibehörde, der unteren Naturschutzbehörde und bei schiffbaren Gewässern der zuständigen Verkehrsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen.