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§ 110 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 10 – Gewässeraufsicht → Abschnitt 2 – Besondere Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BbgWG – Überwachung von Abwassereinleitungen

Einleitungen von gewerblichem Abwasser sowie häuslichem Abwasser von im Jahresdurchschnitt mehr als 8 Kubikmeter je Tag sind in der Weise zu überwachen, dass Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde oder in den von der obersten Wasserbehörde festgelegten Fällen von Untersuchungsstellen durchgeführt, die im Auftrag der Wasserbehörden tätig werden. Im einzelnen Fall dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.