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§ 102 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 9 – Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen → Abschnitt 2 – Überschwemmungsgebiete

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 BbgWG – Vorländer

(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Absatz 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100 Absatz 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.

(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass

  1. 1.

    Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,

  2. 2.

    Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist.