Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgVerfSchG – Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für Abstimmungen gilt, dass im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag gibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt nicht öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes beschließt die Kommission über die Herstellung der Öffentlichkeit, soweit das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dem nicht entgegenstehen. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von der Kommission aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Verschwiegenheit nachträglich weggefallen sind. Die Aufhebung der Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen, die in die Verantwortlichkeit des Bundes oder eines anderen Landes fallen, ist nur mit deren Zustimmung möglich.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Parlamentarischen Kontrollkommission übermittelt und genutzt werden. § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7) gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, nach Anhörung der Landesregierung und mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zur Unterstützung ihrer Arbeit zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission ist befugt, mit der von ihm benannten Mitarbeiterin oder dem von ihm benannten Mitarbeiter die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission zu erörtern, soweit die Parlamentarische Kontrollkommission für einen Beratungsgegenstand nichts anderes beschließt. Ein Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission kann verlangen, den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Einsicht in die von der Parlamentarischen Kontrollkommission zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beigezogenen Akten und Daten zu gestatten. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Teilnahme an ihrer Beratung zu einem bestimmten Gegenstand zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gestatten. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt für die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend.

(7) Die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet den Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

(8) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit Parlamentarischen Kontrollgremien des Bundes und der Länder gemeinsame Sitzungen zu länderübergreifenden oder grundsätzlichen Angelegenheiten abhalten. Die Vorschriften über die Geheimhaltung nach Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten sind die Vorschriften des Vierten Abschnittes entsprechend anzuwenden.