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§ 2 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgVerfSchG – Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen:

  1. 1.

    Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a,

  2. 2.

    den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen und der Gewährleistung des Kernbereiches privater Lebensgestaltung,

  3. 3.

    Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und

  4. 4.

    Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde nach §§ 16, 17 und 19.

(3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden.