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§ 10 BbgVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgVerfSchG – Observation

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere

  1. 1.

    das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

  2. 2.

    Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen,

wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

  1. 1.

    sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,

  2. 2.

    sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und

    1. a)

      von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder

    2. b)

      die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

    und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) Über die Anordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Referatsleitung die Anordnung treffen, bei Verhinderung die Vertretung; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.