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§ 2 BbgUVPG
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgUVPG – Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.