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§ 24 BbgSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgSÜG – Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen sowohl von der zuständigen Stelle als auch von der mitwirkenden Behörde nur für Zwecke

  1. 1.

    der Sicherheitsüberprüfung,

  2. 2.

    der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes),

  3. 3.

    parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten außerdem für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes übermitteln.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Absatz 1 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Eine nicht öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.