Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Abschnitt 2 – Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 23 BbgSÜG – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.
die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
- 2.
die Beschäftigungsstelle und
- 3.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden
auch automatisiert verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.
die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zeitpunkts und
- 3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
auch automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.