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§ 5 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgStrG – Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt setzt die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde fest. Die Festsetzung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann die Grenze abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.

(4) Ist die Straße in der Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.

(5) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Verkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Verkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.