§ 45 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 45 BbgStrG – Bautechnische Regelungen
Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Das gilt auch für Bundesfernstraßen.