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§ 41a BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a BbgStrG – Vertreterbestellung

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 16 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.