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§ 39 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BbgStrG – Besondere Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Über die Auslegung des Plans benachrichtigt die Anhörungsbehörde die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen). Sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung hat innerhalb der Frist des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. Sie ist durch Auslegung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Den nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden werden die Planungsunterlagen in gleicher Form zur Verfügung gestellt, wie den Trägern öffentlicher Belange, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind.

(1b) Für Vereinigungen gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind, sofern nicht Absatz 2 Anwendung findet, von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

(1c) Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

(2) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Einwendungen gegen den Plan oder - im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 1b ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.

(4) Regelungen, die im Erörterungstermin getroffen werden, stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Planfeststellungsbehörde.

(5) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(6) Wird ein Plan festgestellt oder genehmigt, für dessen Ausführung mehrere Träger der Straßenbaulast zuständig sind, so kann einem von ihnen auf Antrag die Ausführung des gesamten Planes übertragen werden.

(7) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschrift des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleibt im Übrigen unberührt.

(8) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Straßenbaulastträgers in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes oder vor Erteilung der Plangenehmigung mit den Straßenbauarbeiten begonnen wird, wenn

  1. 1.

    mit einer Entscheidung zugunsten des Straßenbaulastträgers zu rechnen ist,

  2. 2.

    an dem vorzeitigen Beginn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht,

  3. 3.

    keine für die Abwägung erheblichen Stellungnahmen und Einwendungen gegen die Straßenplanung erhoben wurden und

  4. 4.

    die von den vorzeitigen Maßnahmen in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer und -nutzer zugestimmt haben.

(9) Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung einer Straße hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(11) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde zu bestimmen.

(12) § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in den Plan neben den Namen und gegenwärtigen Anschriften von Eigentümern betroffener Grundstücke auch diejenigen von dinglich Nutzungsberechtigten aufgenommen werden dürfen, soweit dies erforderlich ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Einrichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.