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§ 30 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgStrG – Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzungsanlagen zu unterhalten.

(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße mit höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) Abweichende Regelungen werden zu dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.