§ 30 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Kreuzungen und Umleitungen
§ 30 BbgStrG – Unterhaltung der Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzungsanlagen zu unterhalten.
(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße mit höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Abweichende Regelungen werden zu dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.