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§ 15 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Benutzung der öffentlichen Straße

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BbgStrG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen der Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde oder der Straßenverkehrsbehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenbaubehörde oder die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen zu erstatten, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße selbst übernimmt.

(3) Für Umleitungen gilt § 34.