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§ 4 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgSpkG – Satzungsrecht, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung des Trägers.

(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.