Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgSpkG – Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.

    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder

  2. 2.

    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 2 eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zu Stande oder wird ihre Zustimmung versagt, wird das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

(6) Kosten (Gebühren und Auslagen), die für Rechtshandlungen aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 anfallen, werden von den Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.