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§ 27 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgSpkG – Jahresüberschuss

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 Prozent unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführungen); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen in qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors die Eigenmittel übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und eine Vorwegzuführung nach Absatz 1 geminderten Jahresüberschuss bis zu 50 Prozent dem Träger zugeführt werden, wenn die harte Kernkapitalquote mindestens 15 Prozent zuzüglich der von der Aufsicht vorgegebenen Kapitalzuschläge beträgt. Vor der Beschlussfassung nach Satz 1 ist eine Empfehlung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung einzuholen.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 und 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der dem Träger nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.