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§ 24 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 4 – Beschäftigte der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgSpkG – Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.