Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgSpkG – Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.