§ 23 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane
§ 23 BbgSpkG – Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.