Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgSpkG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, einer mit ihm verwandten bis zum dritten oder verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, einer sonstigen auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft oder durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn

  1. 1.

    die betreffende Person persönlich haftende oder mit einer Einlage beteiligte Gesellschafterin oder beteiligter Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Beschäftigte oder Beschäftigter beziehungsweise Handelsvertreterin oder Handelsvertreter eines Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;

  2. 2.

    die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist;

  3. 3.

    ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unbefangene Amtsausübung zu rechtfertigen.

(3) In Zweifelsfällen einer Ausschließung entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Mitgliedern des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.