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§ 13 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgSpkG – Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtsperiode üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.