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§ 6 BbgSGG
Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSGG
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgSGG

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten des Landes werden durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung berufen, das diese Aufgabe auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen kann. Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts wird staatsvertraglich geregelt.