§ 3 BbgSGG
Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Gesetz zur Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit und zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialgerichtsgesetz - BbgSGG)
Landesrecht Brandenburg
§ 3 BbgSGG
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über; die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei dem Bezirksgericht - Senat für Sozialrecht - anhängigen Verfahren, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist, gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht über.